McHolle hat geschrieben:Auch nicht ganz richtig, im Esrten ja Liegt die beweislast beim Hersteller aber dem 2. ahr beim Verbaucher
sind sogar nur 6 Monate.
mal zur Garantie und Gewährleistung....
"Gewährleistung" bedeutet, dass der Verkäufer dafür einsteht, dass die gehandelte Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Der Verkäufer haftet daher für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben, auch für solche, die sich erst später bemerkbar gemacht haben (sog. versteckter Mangel). Der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe ist dabei entscheidend. Die gesetzliche Gewährleistung beträgt seit 1.1.2002 24 Monate, sie kann bei Gebrauchtwaren auf 12 Monate verkürzt werden. Bei etwaigen Mängeln muss IMMER beim Händler reklamiert werden.
Eine "Garantie" ist eine zusätzliche, freiwillige Leistung des Händlers und/oder des Herstellers, sofern der Händler diese "Herstellergarantie" an den Kunden weitergibt - wozu der Händler aber nicht verpflichtet ist. Die Garantiezusage bezieht sich immer auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Geräts) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeit der besagten Teile (oder des gesamten Geräts) für den Zeitraum "garantiert" wird. Je nachdem, ob die Garantiezusage gegenüber dem Kunden vom Händler oder vom Hersteller kommt, ist bei Mängeln der Händler oder der Hersteller anzusprechen. Bei der Garantie muss der Garantiegeber nachweisen, dass der vom Käufer beanstandete Mangel bei Übergabe der Ware noch nicht bestand.
Für dich ist zu beachten, dass durch eine Garantiezusage die gesetzliche Gewährleistung in keinem Fall ersetzt oder gar - im Umfang oder der Zeitdauer - verringert werden kann, sondern immer nur neben der bzw. zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung Anwendung findet.
im Klartext heißt dass das das Garantiejahr vorüber ist, aber nicht die Gewährleistung, denn diese ist gesetzlich auf 2 jahre festgesetzt und kann nur einzelvertraglich auf 12 Monate verkürtzt werden.
Problem ist jetzt aber die Beweislastumkehr:
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang, also der kauf deiner PS2, ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
im Klartext heißt dass das in den ersten 6 Monaten nach dem Kauf wird davon ausgegangen, dass ein Mangel bereits bei Übergabe der Ware vorgelegen hat. Der Händler muss ggf. das Gegenteil beweisen (ist nahezu unmöglich) - oder den Mangel beseitigen (zu 99,8% der Fall).
Im Zeitraum von 7 bis 24 Monaten nach dem Kauf musst Du glaubhaft machen, dass der Mangel bereits bei Übergabe der PS2 vorhanden war - oder auf Entgegenkommen des Händlers hoffen.
Das Problem ist, der Verkäufer ist zwar noch in der Gewährleistungspflicht, aber da Du den Mangel nicht nachweisen kannst ist er fein raus.
Er wird also Geld für die Reperatur verlangen. oder Du hoffst von seiner Seite aus auf eine Kulanz, da der Hersteller sich schon verweigert hat bleibt nur noch der Gang zum Händler und das hoffen auf Einlenkung seinerseits.
Bleibt auch der Händler hart wars das
Ich hoffe ich konnte dir etwas Helfen.
Gruß Micha