Peugeot Club Braunau/Simbach

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VaniLLaKizZz
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Re: Peugeot Club Braunau/Simbach

Beitrag von VaniLLaKizZz » Fr 05.05.06 08:45

Soso du warst das also :cool:

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scooter
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Re: Peugeot Club Braunau/Simbach

Beitrag von scooter » Fr 05.05.06 13:30

das mitn ghetto stimmt leider..... :traurig: :heul:

ich hab dem braunauer trachtenverein auch schon einen tipp gegeben :floet: das sie auf zwei 206er besonders aufpassen sollen :!: besonders auf den mit den klaren rückleuchten ohne reflektoren :P [/quote]
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zeddicus
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Re: Peugeot Club Braunau/Simbach

Beitrag von zeddicus » Fr 05.05.06 14:26

@Scooter

Meinst du den mit den zusätzlichen Reflektoren hinter der Heckscheibe? :zieh:

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scooter
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Re: Peugeot Club Braunau/Simbach

Beitrag von scooter » Fr 05.05.06 15:31

echt!? habt ihr das jetzt so gelöst???
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Re: Peugeot Club Braunau/Simbach

Beitrag von zeddicus » Fr 05.05.06 18:38

Jop hat sie, sind aber derweil nur mal festgetaped. Mal gugge was die endgültige Variante wird. Aber fallen kaum auf und sind doch da :)

Morgen muss ich mei Alarmanlage einbaun. Bin mal gespannt ob ich am Sonntag ein fahrbereites Auto hab :gruebel:

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Re: Peugeot Club Braunau/Simbach

Beitrag von VaniLLaKizZz » Fr 05.05.06 21:03

Tja Pech gehabt Scooter :P I hab jetzt welche und du niiihiiiicht :zieh: Muss i mal wem einen Tipp geben :gruebel: :auslach:

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Re: Peugeot Club Braunau/Simbach

Beitrag von DrPsychoXy » Fr 05.05.06 21:21

Falls Zeugen gebraucht werden ich bin zu haben...
Bin immer zu haben. Kann mit Beweismaterial auch dienen.
:D
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Re: Peugeot Club Braunau/Simbach

Beitrag von VaniLLaKizZz » Fr 05.05.06 23:38

Hehe das ist natürlich gut zu wissen :lach: :teufelgut: So beim wem kann ich ihn jetzt anschwärzen :gruebel: :cool:

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Re: Peugeot Club Braunau/Simbach

Beitrag von zeddicus » Sa 06.05.06 10:07

Scooter kriegt Ärger, Nanananananana :auslach: :zieh:

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Re: Peugeot Club Braunau/Simbach

Beitrag von Intruder » Sa 06.05.06 10:28

hi Leute,

@Roland & Tom

PAN ist Ghetto??? wusste ich nicht. :D Aber irgendiwe ist die Szene dort doch recht seltsam :gruebel:

@ Rückstrahlerpapper :)
will zwar hier keinen auf Oberlehrer machen. Aber wenn ihr das Thema Rückstrahler auf Dauer "Grün/Weiß gerecht" machen wollt, dann orientiert euch an der StVZO §53

Nachzulesen unter www.stvzo.de

Hier mal ein Auszug:

(4) Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit 2 roten Rückstrahlern ausgerüstet sein. Anhänger müssen mit 2 dreieckigen roten Rückstrahlern ausgerüstet sein; die Seitenlänge solcher Rückstrahler muss mindestens 150 mm betragen, die Spitze des Dreiecks muss nach oben zeigen. Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein. Ist wegen der Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung der Rückstrahler nicht möglich, so sind 2 zusätzliche Rückstrahler erforderlich, wobei ein Paar Rückstrahler so niedrig wie möglich und nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt und das andere Paar möglichst weit auseinander und höchstens 900 mm über der Fahrbahn angebracht sein muss. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur mit einem Rückstrahler ausgerüstet zu sein. An den hinter Kraftfahrzeugen mitgeführten Schneeräumgeräten mit einer Breite von mehr als 3 m muss in der Mitte zwischen den beiden anderen Rückstrahlern ein zusätzlicher dreieckiger Rückstrahler angebracht sein. Fahrräder mit Hilfsmotor dürfen mit Pedalrückstrahlern (§ 67 Abs. 6) ausgerüstet sein. Dreieckige Rückstrahler sind an Kraftfahrzeugen nicht zulässig.

(5) Vorgeschriebene Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler müssen am äußersten Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Ist dies wegen der Bauart des Fahrzeugs nicht möglich, und beträgt der Abstand des äußersten Endes des Fahrzeugs von den zur Längsachse des Fahrzeugs senkrecht liegenden Ebenen, an denen sich die Schlussleuchten, die Bremsleuchten oder die Rückstrahler befinden, mehr als 1000 mm, so muss je eine der genannten Einrichtungen zusätzlich möglichst weit hinten und möglichst in der nach den Absätzen 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Höhe etwa in der Mittellinie der Fahrzeugspur angebracht sein. Nach hinten hinausragende fahrbare Anhängeleitern, Förderbänder und Kräne sind außerdem am Tage wie eine Ladung nach § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung kenntlich zu machen.

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