Wie tief ist erlaubt??????????

Die wohl interessanteste Kategorie. Ihr habt Probleme mit Eurem Peugeot? Die Werkstatt weiss mal wieder nicht weiter? Das Handbuch gibt auch nichts mehr her? Na dann, stellt Eure Frage hier rein.
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laith84
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Wie tief ist erlaubt??????????

Beitrag von laith84 » Do 23.03.06 18:32

hallo leute. habe ne frage aber in der sufu keine passende antwort gefunden. wie tief darf mein löwe sein? es geht um folgendes: er ist per tieferlegungsfedern tiefergelegt, weiss nicht genau um wiefiel mm. nun habe ich mir die hamann front zugelegt und möchte die eintragen lassen? wieviel bodenfreiheit brauch die front? dabei ist ein teilegutachten. mfg

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obelix
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Re: Wie tief ist erlaubt??????????

Beitrag von obelix » Do 23.03.06 18:54

> hallo leute. habe ne frage aber in der sufu keine passende antwort gefunden. wie tief darf mein löwe sein? es geht um folgendes: er ist per tieferlegungsfedern tiefergelegt, weiss nicht genau um wiefiel mm. nun habe ich mir die hamann front zugelegt und möchte die eintragen lassen? wieviel bodenfreiheit brauch die front? dabei ist ein teilegutachten.

es gibt keine verbindliche vorschrift bezüglich der bodenfreiheit.
das ist also alles so ne art grauzone. als faustregel werden meistens 8cm zu festen teilen genommen.
andere tüv-prüfer nennen 11 cm.

was steht im gutachten?

gruss

obelix
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laith84
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Re: Wie tief ist erlaubt??????????

Beitrag von laith84 » Do 23.03.06 19:51

da steht was von ner kombinierbarkeit von front und tieferlegung wobei der vorgegebene abstand zum boden frei sein muss. also vorne sinds 9cm und an den seiten ca 11cm. könnte ich trotz teilegutachten schwierigkeiten bekommen? mfg

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Azrael
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Re: Wie tief ist erlaubt??????????

Beitrag von Azrael » Do 23.03.06 20:02

Mein Prüfer hat mir das selbe gesagt, wie obelix,
jedoch sei es ermessenssache vom prüfer, er trägt alles ein bis zu einer bodenfreiheit von 7,5 cm, drunter ginge nix, einfach mal bei deinem prüfer anfragen, was für einen spielraum er dir lässt
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Hamalei
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Re: Wie tief ist erlaubt??????????

Beitrag von Hamalei » Do 23.03.06 21:09

für Tieferlegung ist nicht nur die Bodenfreiheit entscheidend. Es gibt auch noch andere Bestimmungen die eingehlaten werden müssen. Beim 205 scheitert die Tieferlegung oftmals an den geforderten 500mm Abstand der unteren Scheinwerferkante zum Boden (Toleranz von??mm) Und da ist auch egal welche Tieferlegung eingetragen ist.

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obelix
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Re: Wie tief ist erlaubt??????????

Beitrag von obelix » Do 23.03.06 21:15

> für Tieferlegung ist nicht nur die Bodenfreiheit entscheidend. Es gibt auch noch andere Bestimmungen die eingehlaten werden müssen. Beim 205 scheitert die Tieferlegung oftmals an den geforderten 500mm Abstand der unteren Scheinwerferkante zum Boden (Toleranz von??mm) Und da ist auch egal welche Tieferlegung eingetragen ist.

toleranz gibbet da ned, aber es ist nicht die unterkante des scheinwerfers massgeblich sondern die untere kante des lichtaustrittes. und das können auch nochmal 15mm entfernung sein zur unterkante. (z.b. bei den taifun-grills)

gruss

obelix
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Re: Wie tief ist erlaubt??????????

Beitrag von KMU » Do 23.03.06 22:17

Gab da so einen schönen Bericht in der VW Speed:

"Wie tief darf ein Auto sein ?
Eine Frage, mit der schon viele konfrontiert wurden. VW SPEED hat den Paragraphenwald durchforstet und fand keine Regel für den TIEFBAU.

Manchem Tuning-Fan klappte die Kinnlade herunter, als bei "Alles VW" in Osnabrück am Beginn der letzten Saison Polizisten sieben Zentimeter hohe Holzklötzchen an Bindfäden unter dem Auto herzogen, um zu sehen, ob es irgendwo aneckt. "Ist das denn überhaupt rechtens?" fragten die verdutzten VW-Fahrer und warfen die Stirn in Falten. Gern klärte die Polizei auf und teilte mit, sie habe ihre Vorschriften und legte einige Fahrzeuge kurzerhand still - allerdings wegen anderer Umstände als der Tieferlegung. Die Frage lautet also: War dies Übereifer oder gibt es Vorschriften, die ein solches Vorgehen rechtfertigen?

Unsere Recherche in der Pressestelle des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) in Flensburg ergab, dass es keine gesetzliche Vorschrift gibt, die die Bodenfreiheit von Automobilen regelt. "Lediglich für Geländewagen gibt es eine Mindesthöhe, den so genannten Böschungswinkel", schränkte Angela Bartholomae von der Pressestelle ein. Also, alles klar? Noch nicht ganz!
Wir schlugen selbst in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) nach und fanden... nichts: Kein Wort über Tieferlegungen. Einzig der Gummiparagraph 30 über Zulassungsbestimmungen von Fahrzeugen könnte relevant sein, doch kein Absatz, kein Anhang trifft dieses Thema.

Die Prüfungsorganisationen tragen Fahrwerke namhafter Hersteller in die Fahrzeugpapiere ein, die etwa per Gewindeverstellung Tieferlegungen weit unter die oft zitierten 110 Millimeter Bodenfreiheit ermöglichen. Gleichzeitig gibt es aber auch das VdTÜV Merkblatt 751, das in einem Anhang eine Mindestbodenfreiheit von 110 Millimeter empfiehlt. Also fragten wir einen Experten des TÜV Rheinland in Köln. Herr Fälker erklärt, dass das Merkblatt VdTÜV 751 nicht mehr als eine "Richtschnur" für den Prüfer ist und keine Rechtsverbindlichkeit besitzt. Für den Praktiker ist es viel wichtiger, dass die Fahrzeuge noch anständig über Bodenwellen in Tempo 30-Zonen kommen. "Da sollte nach Möglichkeit nichts aufsetzen. Wie tief ein Fahrzeug am Ende sein darf, kann man pauschal nicht sagen. Manche Autos haben in der Mitte ihren tiefsten Punkt, andere vorn am Spoiler, einige auch erst am Endtopf", erklärt Fälker. Es komme auf den Einzelfall an.

Ein vernünftiger Standpunkt, gleichzeitig aber keine pauschale Reglementierung, die einem das Leben knapp über der Grasnabe generell verbieten würde. Stilllegungen nur wegen zu geringer Bodenfreiheit wären somit unzulässig.

Bleibt noch die direkte Nachfrage bei der Polizei. Gerd Nolte vom 1. Polizeikommissariat in Osnabrück kann sich noch gut an die Aktion anlässlich "Alles VW" erinnern. Tatsächlich habe man einen Holzklotz mit 7,5 Zentimetern Höhe verwendet. Eine Toleranz zu den bekannten elf Zentimetern, die man den Fahrzeugbesitzern gutschrieb. Grundlage des Handelns sei nicht das Merkblatt 751 gewesen, sondern der Grundsatz der Verkehrssicherheit. "Ausschlaggebend für die Stilllegungen war nicht die Tieferlegung, sondern die dazu gewählte Rad-/reifenkombination", stellt Gerd Nolte richtig. Ansgar Warmhoff von der Dekra Osnabrück war laut Gerd Nolte für die Begutachtung der Fahrzeuge zuständig und arbeitet eng mit der Polizei zusammen. Am Telefon mochte sich der Sachverständige allerdings nicht äußern und verwies auf die Zentrale der Dekra in Stuttgart. Die Presseabteilung dort nennt als Grundlage einerseits die im Merkblatt 751 beschriebene Prüf-Methode, stellt aber die Entscheidung über die Zulässigkeit ins Ermessen des Prüfers.

Fazit : Nur wegen einer heftigen Tieferlegung kann eigentlich nichts passieren - solange sie korrekt eingetragen ist ! Alle Umbaumaßnahmen müssen im Fahrzeugschein genauestens vermerkt sein. Hilfreich ist es, neben dem Schein die Prüfberichte mitzuführen, nur für den Fall, dass die Polizei die Eintragung an sich anzweifelt.

Aber auch das kann euch nicht vor einer Wiedervorführung des Fahrzeuges nach §17 StVZO bewahren. Sollte ein Polizist berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Gutachtens oder am verkehrstauglichen Zustand des Fahrzeuges haben, kann er eine Mängelkarte ausstellen. Innerhalb einer Frist muss dann der Mangel abgestellt, und das Fahrzeug einem Gutachter vorgeführt werden.

Unser Tipp : Den Kompletten Umbauplan vorab mit dem zuständigen Prüfer absprechen und hinterher alles penibel eintragen lassen. ABEs und Prüfberichte immer mitführen. Bei der Kontrolle immer freundlich, sachlich und zurückhaltend bleiben, dann kann fast nichts schief gehen.

(Quelle : VW SPEED)"

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