Gewähleistung bei Gebrauchtwagen -> Frage zur Handhabung

Ihr habt Probleme mit anderen Marken? Oder mit Sachen, die nicht euren Löwen betreffen? Dann ist das genau die richtige Schublade für euch.
Antworten
Benutzeravatar
Marc
Stopschildbremser
Beiträge: 3712
Registriert: Mi 21.03.01 00:00
Postleitzahl: 78628
Land: Deutschland
Wohnort: Schwobaländle - Schwarzwald

Gewähleistung bei Gebrauchtwagen -> Frage zur Handhabung

Beitrag von Marc » So 10.05.09 17:34

Moins zusammen,

vor knapp 8 Wochen haben wir einen Gebrauchtwagen (6 Jahre, 23Tkm) gekauft.

Nun zeigt sich ein deutlicher Kühlwasserverlust oder -verbrauch. In den gefahrenen 1300km hat sich der Flüssigkeitsstand im Kühlwasserausgleichsbehälter von Max auf unter Min bewegt.

Gekauft wurde bei einem seriösen Händler mit 12 Monaten gesetzlicher Gewährleistung.

Nun die Frage, bevor ich den Händler kontaktiere:

Wie verhält sich die Sachlage, einerseits will ich das Problem behoben haben, andererseits hab ich auch wenig "Motivation" mal eben 100km Wegstrecke (Einfach) für alles mögliche zurück zu legen.

Muß das Fahrzeug zur Sichtung und Reperatur zum Verkäufer, oder "darf" ich einen örtlichen Händler aufsuchen?

THX & Greetings Marc
205 CTI1.6 - [Oldtimer]
205 CTi16 - [GM i16V, Jetronic]
309 GTi16 - [Poolfahrzeug]
205 CTi8V - [geschlachtet]
205 GTi8V - [geschlachtet]
308 SW - [Verkauft]
307 CC - [Verkauft]
207 CC - [Verkauft]
206 CC - [Verkauft]
206 HDi90 - [Verkauft]
206 XS90 - [Verkauft]
205 CTI Dimma - [Verkauft] :traurig:

pOtH
Strafzettelsammler
Beiträge: 428
Registriert: Do 27.09.07 18:54
Land: Deutschland
Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald

Re: Gewähleistung bei Gebrauchtwagen -> Frage zur Handhabung

Beitrag von pOtH » So 10.05.09 19:30

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__439.html
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__440.html
(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.
(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__441.html
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
http://dejure.org/gesetze/BGB/476.html
Dass ihm wegen des Defekts Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer zustehen können, ist zumindest, wenn die Übergabe wie hier weniger als sechs Monate zurückliegt und dem Käufer deshalb die Vermutungsregelung des § 476 BGB zugute kommt, nicht so fern liegend, dass der Käufer damit nicht zu rechnen brauchte. Er kann deshalb nicht ohne Gefährdung seiner Rechte gegenüber dem Verkäufer sogleich eine Reparatur selbst vornehmen oder vornehmen lassen, wenn er nicht weiß, wodurch der Defekt verursacht worden ist. Vielmehr obliegt es ihm zur Erhaltung etwaiger Gewährleistungsansprüche auch in diesem Fall, zunächst dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Der grundsätzliche Vorrang der Nacherfüllung durch den Verkäufer soll diesen unter anderem in die Lage versetzen, eigene Feststellungen dazu zu treffen, ob die verkaufte Sache einen Mangel aufweist, auf welcher Ursache dieser beruht und ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat (Senatsurteil vom 23. Februar 2005, aaO, unter II 2 b bb (2)). Die Kosten eines dafür erforderlichen Transports des Fahrzeugs zum Verkäufer fallen nicht dem Käufer zur Last, sondern sind, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt, gemäß § 439 Abs. 2 BGB vom Verkäufer zu tragen.
http://www.ra-kotz.de/gebrauchtwagenkauf.htm

//edit// link zum "senatsurteil".: http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urte ... 100_04.htm

Antworten