"Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Straßenverkehrs-Ordnung
(VwV-StVO)
Zu § 1 Grundregeln
1 I. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr.
2 II. Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden. Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich, solange diese, zum Beispiel wegen Bauarbeiten, durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt sind.
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Wurscht wie man das Schild dreht, es gilt so oder so net . Die STVO sieht das Zeichen 283 auf nem Parkplatz erst mal net (wirksam) vor,
da es nur auf Fahrbahnen wirksam werden kann.
(Also braucht man ein Zusatzschild wie zB "auch auf dem Seitenstreifen oder in diesem Fall zB "auf dem gesamten Parkplatz")
Müsste aber auch abgesegnet werden von der zust. (obersten Landesbehörde)
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr4348.php
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr4347.php
Mit Zeichen 290.1(Zonenverbot) kann man ne Verbotszone drausmachen die bezieht sich dann auf die gesammte Fläche, dann würd es wohl gehen mit dem Schild. Mann kann dann zB auf bestimmten Flächen das parken erlauben.
verdammt, das bringt mich auf ne idee, ich mach mich als mobiler Schilderdreher-und Versetzer selbständig.
Grüße