Nabend,KimiVF hat geschrieben:Mal zurück zu meiner Kontrolle:
Ich werde es natürlich bestreiten.
Zitat aus dem Gesetzbuch:
Fahrzeuge dürfen, wenn sie nicht zugelassen sind, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führen.
§ 31 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.[/color]
hast du da ein KzK oder rotes Kennzeichen gehabt? wobei ist eig egal...
hm, also meine PERSÖNLICHE Auslegung dazu:
genau da könnte ein kleines Missverständniss liegen: Der Satz §31 Abs. 2 der Straßenverkers-Zulassungsordnung bleibt unberührt:
D.H. dieser § der STvzo ist durch die (Rausstreichung der zulassungtechnischen §§ der alten Stvzo u. Übertragung in die neue FZV) nicht "abgelöst" worden und gilt weiterhin, sowohl für KzK als auch für rote KZ.
deshalb gilt weiter dieser § der besagt:
"§ 31 Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge
(1) Wer ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, muss zur selbstständigen Leitung geeignet sein.
(2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung
leidet."
für ein KzK muss das kfz also verkehrsicher sein, (nicht alles muss eingetragen). Es muss aber alles eintragungsfähig sein.
Bsp: Auspuff dran nicht eingetragen, aber korrekt montiert -> verkehrssicher - Auspuff korrekt montiert aber zu laut nicht -> verkerssicher:
Also KzK = kannst mit Sachen rumfahren die eintragungsfähig sind aber momentan noch nicht eingetragen:
Das kann die Polizei normal aber nicht feststellen ob das alles verkerssicher ist (klar sind keine SV) Deshalb -> Mängelkarte erhalten und vorführen lassen, Grundlage der Untersagung der Weiterfahrt oder wie das geheißen hat war dann eben wohl: Zweifel an der Verkerssicherheit...
soweit ich weis unterschreibt man auch auf dem Antrag auf Zuteilung des KZ auch dass man für den verkerhssichern Zustand verantwortlich ist:
Wenn halt ein Polizist jetzt sagt das ist net verkerssicher, dann ist das halt erst mal seine Entscheidung, er darf quasi vorl. "stilllegen" wenn der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat vorliegt und er ein Gutachten benötigt. Das war nicht da, somit ging er von einem nicht sicheren Fzg aus. Dann Untersagung der Weiterfahrt (§68 Abs 2 Stvzo/vorl. Maßnahme bevor die zuständige Behörde diese bestätigt u. die Vorführung anordnet.)
Wenn sich der Verdacht jetz nicht besätigt und alles eingetragen ist, dann ist alles gut, denke ich
Ist halt bissle schwieriges Terrain, gibt sicher so und so Auslegungen. Auch zur Definition was "verkerssicher" genau ist. Der ein drückt ein Auge zu der andre net. Hattest halt Pech bei den Polizisten. Ich hätts aber auch so gemacht. . leg das GA bei dass du danach gleich beim TüV warst dazu