Random88 hat geschrieben:
Habe mal gelesen dass auf allen Straßen außer Autobahn der Schein ab +30 für mindestens zwei Wochen weg ist und eine Strafe von bis zu 2076,- zu zahlen ist.
Mfg
Also das kann ich so nicht bestätigen....bittschön, hier der Bußgeldkatalog laut ÖAMTC:
Also, Links die Übertretung, dann der dazugehörige Paragraph, dann Strafe bei Organmandat, dann der Strafrahmen bei Anonymverfügung und danach sehen wir noch Zusatz, erklärung gibts unten
Geschw. Überschr. bis 20 km/h im Ortsgebiet § 20 Abs 2 € 21 € 29 bis 54 1)
Geschw. Überschr. bis 25 km/h im Ortsgebiet § 20 Abs 2 € 29 ~ € 54 oder - 1)
Geschw. Überschr. bis 30 km/h im Ortsgebiet § 20 Abs 2 € 36 ~ € 72 oder - 1)
Geschw. Überschr. bis 40 km/h im Ortsgebiet § 20 Abs 2 - .~ € 70 oder - 2a)
Geschw. Überschr. über 40 km/h im Ortsgebiet § 20 Abs 2 iVm § 99 Abs 2c Z.9 - - 2b)
Geschw. Überschr. bis 20 km/h, Freiland § 20 Abs 2 € 21 € 21 bis 50 1)
Geschw. Überschr. bis 25 km/h, Freilandstraße, Autobahn § 20 Abs 2 € 29 € 43 bis 70 1)
Geschw. Überschr. bis 30 km/h, Freilandstraße, Autobahn § 20 Abs 2 € 36 € 65 bis 90 1)
Geschw. Überschr. bis 50 km/h, Freilandstraße, Autobahn § 20 Abs 2 - - 2)
Geschw. Überschr. über 50 km/h, Freilandstraße, Autobahn § 20 Abs 2 iVm § 99 Abs 2c Z.9 - - 2b)
Anmerkung 1:
Wird weder eine Organstrafverfügung noch eine Anonymverfügung ausgestellt bzw fristgerecht eingezahlt, wird die Behörde eine Strafverfügung erlassen. Der Strafrahmen reicht hier bis 726 Euro. Meist wird bei durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie ohne „Vorstrafen" in einer Höhe von ca 120 bis 300 % der Anonymverfügung verhängt. Dies ist freilich nur ein Richtwert. Bei sehr schwerer Schuld und zahlreichen Vorbestrafungen kann der Strafrahmen bis zum Maximum ausgeschöpft werden. Bei besonders geringem Verschulden kommen andererseits außerordentliche Strafminderung gem § 20 VStG oder die Einstellung oder Ermahnung gem § 21 VStG in Betracht.
War das Delikt geeignet, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder wurde es mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen andere Straßenbenützer begangen (§ 99 Abs 2 lit c StVO), so ist von einem Strafrahmen zwischen 36 Euro (Mindeststrafe) und 2.180 Euro auszugehen. Überdies wird mangelnde Verkehrszuverlässigkeit anzunehmen sein, was gem § 7 FSG (s ÖAMTC-Fachbuch "Verkehrsrecht, Band III") zu einer Entziehung der Lenkberechtigung (mindestens 3 Monate) führen wird
Anmerkung 2a:
Diese Delikte werden nur in Ausnahmefällen durch Anhaltung und Organstrafverfügung bestraft. Anonymverfügung sind zwar manchmal vorgesehen, obwohl eigentlich die Ausforschung des konkreten Täters aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich wäre.
Neben einer Verwaltungsstrafe im ordentlichen Verfahren (hier wird meist durch Straferkenntnis vorgegangen) bestehen gem § 7 Abs 3 Z 3 FSG (s ÖAMTC-Fachbuch, „Verkehrsrecht-Band III“) Sonderbestimmungen betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung.
Anmerkung 2b:
Bei den hier genannten Delikten wird bei der ersten Übertretung eine Entziehung von 2 Wochen, bei der ersten Wiederholung von 6 Wochen und bei weiteren gleichartigen Übertretungen von mindestens 3 Monaten ausgesprochen.
Die Strafdrohung beträgt gem § 99 Abs 2c € 72,-- bis € 2.180,--.
Hoffe ich konnte Helfen,
MFG;
PS: Zwischen 100 und 120 is optimistisch, entgegen der weit verbreiteten Annahme beträgt die Messtoleranz bei Radar lediglich 3%!!! Und sooo ungenau laufen die Tachos im Auto nicht...wär da besser vorsichtig, ich fahr immer so ca. 110 laut Tacho - da kann ned viel Schief gehen, bleiben höchstens 5km/h überschreitung und wegen denen wird mich nur a besonders sturer Polizist zur Kasse bitten
