HILFE !!! Besitzstörungsklage !!!

Die wohl interessanteste Kategorie. Ihr habt Probleme mit Eurem Peugeot? Die Werkstatt weiss mal wieder nicht weiter? Das Handbuch gibt auch nichts mehr her? Na dann, stellt Eure Frage hier rein.
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Moonstone
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hm

Beitrag von Moonstone » Di 20.07.04 14:35

wenn du die 200 EUR zahlst, gestehst Du eigentlich ein, einen Fehler begangen zu haben und gibst diesen Geiern recht...das würd ich nicht machen. Ich würd auch erst mal mit einem Anwalt reden.....klingt sehr dubios...so wie ne Briefkastenfirma oder so mit Sekretärin.....nene, da würd ich erst mal gar nix zahlen....

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gobo206
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Beitrag von gobo206 » Di 20.07.04 14:37

Hatte so was ähnliches auch vor ein paar Monaten wegen ner anderen Sache!
Hab gar nicht auf das Schreiben und vorderungen des Anwaltes reagiert!
Der Vertritt auch nur seinen Klienten und verdient so sein Geld!
Wenn der Klient dann auch nicht reagiert, ist es dem Anwalt egal und hat was verdient!
Bei mir kam nach Ablauf eines Ultimatums gar nichts mehr!
Also abwarten und nicht reagieren, erst auf Vorladung!

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obelix
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also mal butter bei die fische...

Beitrag von obelix » Di 20.07.04 17:00

> Und ja, stimmt, wenn dem Besitzer das Einfahren sooooo wichtig gewesen wäre, hätte er mich abschleppen lassen. Ausserdem bin ich mir sicher, dass das Einfahren möglich gewesen wäre, wenn auch nur knapp..


zum einen hast du ne ordnungswidrigkeit begangen.
es gibt vorschriften, dass links und rechts von einfahrten ein bestimmter platz freizuhalten ist. das gilt auch für die gegenüberliegende strassenseite.

aber: der grundstücksbesitzer kann dich nicht abschleppen lassen, auch die polizei wird das nicht tun. du wirst dan einen strafzettel bekommen. und der grundstücksbesitzer kann von dir ersatz verlangen, wenn er z.b. mit dem taxi zur arbeit muss, weil er nicht aus seinem grundstück ausfahren konnte.
das ist aber auch schon alles.

also ganz locker bleiben, rechtsschutzanwalt einschalten und dem gegner die argumente um die ohren hauen. die anwaltskosten deines anwalts muss er nämlcih unter umständen übernehmen:-) das würde ich ihm auch so schreiben...
und evtl. kosten die er geltend machen will muss er belegen können.

gruss

obelix
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StefanB
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Re: also mal butter bei die fische...

Beitrag von StefanB » Di 20.07.04 17:05

> zum einen hast du ne ordnungswidrigkeit begangen.

... evtl isses ja in Ösiland anders ??
Soll ja die tollsten Unterschiede zur deutschen Rechtsprechung geben.
Wer weiß, welche Lücke der Kläger gefunden hat...
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StefanB
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Beitrag von StefanB » Di 20.07.04 17:17

... lies mal:

Zuständigkeit aus § 12 Landesordnungswidrigkeitengesetz (LOWiG)
Etwas anderes gilt beim unbefugten Parken auf Stellplätzen sowie vor oder in Grundstücksausfahrten. Seit einem Urteil des VG Freiburg ist klargestellt, daß mit dem Inkrafttreten des Landesordnungswidrigkeitengesetzes (LOWiG) vom 8.2.1978 (GBl. S. 102) - hier § 12 Abs.1 - das unbefugte Parken auf diesen Flächen eine Störung der öffentlichen Sicherheit i.S.von § 1 Abs.1 PolG darstellt, der Unbefugte verstößt nämlich gegen eine Rechtsnorm. Es ist in der Regel ein öffentliches Interesse an der Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes gegeben (z.B. beim Parken in einer Zufahrt, wenn kein Verlassen des öffentlichen Verkehrsraumes möglich und damit keine Entlastung des öffentlichen Verkehrs gegeben ist). Damit kann bei derartigen Fällen die Ortspolizeibehörde (§ 66 Abs.2 i.V.m. § 60Abs.1 PolG) bzw. der Polizeivollzugsdienst im Falle des § 60 Abs.2 PolG (s.o.) eine Abschleppanordnung auf der Grundlage des § 1 Abs.1 PolG treffen. Das Erfordernis des Einschreitens ist jedoch im Einzelfall nach § 3 PolG nach Ermessensgesichtspunkten (Opportunitätsprinzip) zu prüfen.

Eine Abschleppanordnung wird beispielsweise dann nicht in Frage kommen, wenn ein Fahrzeug zwar unberechtigt in einer Zufahrt parkt, der Grundstücksbesitzer jedoch ohne weiteres trotzdem noch in sein Grundstück einfahren kann, oder "nur" ein Stellplatz für kürzere Zeit zugeparkt wird. Wird abgeschleppt, so ist des weiteren § 5 PolG zu beachten (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - geringstmöglicher Eingriff - mildestes Mittel). Es erscheint beispielsweise unzulässig, ein Fahrzeug weiter als nötig abschleppen zu lassen z.B., wenn in unmittelbarer Nähe ein öffentlicher, nicht voll genutzter Parkplatz vorhanden ist - nicht kilometerweites Abschleppen auf einen Verwahrplatz. Die Polizei hat jedoch darauf zu achten, daß durch das Abschleppen keine anderweitige Besitzstörung und aus dem Verwahrverhältnis möglichst kein Schaden entsteht (BayObLG, NJW 1984, 2962).

Bußgeldverstoß
Beim widerrechtlichen Abstellen von Kraftfahrzeugen besteht in jedem Falle unabhängig von Abschleppmaßnahmen die Möglichkeit, unter Anwendung des § 12 LOWiG bußgeldrechtlich vorzugehen, dies jedoch nur bei Vorliegen o.g. Voraussetzungen (unbefugt, nichtöffentliche Fläche, deutlich sichtbar und verständlich ausgeschildert bei Stellplätzen, in Grundstücksein- und ausfahrten unbefugt). Polizeivollzugsdienst und gemeindliche Vollzugsbedienstete können Verwarnungen erteilen und Verwarnungsgelder bis zu 35 Euro (bisher 75 DM) erheben. Zuständige Verwaltungsbehörde zur Durchführung von Bußgeldverfahren ist die Ortspolizeibehörde (§ 16 Abs.2 LOWiG).

Mehr (aus Deutschland) auf
http://www.verkehrsportal.de/verkehrsre ... pen_03.php

Mein Rat, nix machen und keinesfalls zahlen...
Unter Vorbehalt, ihr habt ähnliche Rechtsgrundlage.
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Beitrag von Michl » Di 20.07.04 20:18

OK.. viiieeelen Dank für die informativen Antworten.

Habe aber, trotz all dem, die besagten 200 Euro eingezahlt (Allerdings schon am Vormittag, ohne die letzten Antworten gelesen zu haben :scry:).
Habe überwiesen, da bislang ja eine Summe von 195 Euro entstanden ist, die gezahlt werden muß. Entweder von mir, oder dem Kläger, falls diser den Rechtsstreit "unter dem Tisch kehrt"..
Allerdings hätte ich mit der Überweisung sicherlich warten sollen, bis ich eine endgültigen Gerichtstermin habe.

Mit der Rechtslage bin ich leider auch nicht wirklich vertraut, ein Gespräch mit einem Rechtsprüfer wäre vermutlich nicht kostenfrei gewesen. Der Kläger wird sich seines Rechtes sicherlich bewusst sein.. Hat´s praktisch ausgenützt gegen einen "Kleinbürger" wie mich.

Wird aber noch Konsequenzen geben... :twisted:

Leider rächt man sich nicht an dem Auto eines Mannes..

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Beitrag von Cabrio » Di 20.07.04 21:08

In Deutschland kannst du Überweisungen,Lastschrifteinzüge eine gewisse Zeit lang wieder zurück bekommen (storno) das würde ich an deiner Stelle so schnell wie möglich versuchen,wie das bei euch ist weiß ich nicht
dann mal sich mit einem Anwalt unterhalten.Lasse dich nicht einfach auf diese Sache ein die knapp 200 Euro kannst du immer noch bezahlen wenn es aussichtslos ist.Das ist der Job eines Anwalts zuerst einmal einschüchternde Briefe zu schreiben.

Klaus

Beitrag von Klaus » Di 20.07.04 21:34

Neulich hab ich hier (in A) irgendwo gelesen, dass diese Abzockmasche für den Anwalt bzw. "Eigentümer" nicht ganz so einfach ist. Wenn du nachweisbar erklärst, dass es dir leid tut und dass du sowas nie wieder vor seinem Grundstück machen wirst, dann ist der Wind aus der Sache und bei Gericht ist eine Besitzstörungsklage nicht mehr so leicht durchsetzbar.
Ich bein kein Anwalt, aber ich denke, da soll man sich erkundigen, denn einige spekulieren damit, wenn jemand "Rechtsanwalt" und "Gericht" hört, dann macht er sich in die Hosen und blecht!
200 € für einen Fetzen Papier, der am Computer gespeichert ist! Rechnet mal den Stundenlohn aus!

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Beitrag von CommoAC » Di 20.07.04 21:41

Rede mit einem Anwalt!

Sasch

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Beitrag von leberwurstbrot » Di 20.07.04 23:15

ich hätte es auch drauf ankommen lassen; der kerl hat dich quasi abgezockt, vor gericht wär so ein müll niemals durchgekommen

die 200€ kannst du allerdings erstmal abschreiben, überweisungen lassen sich im gegensatz zu einzugsermächtigungen nicht stonieren

ich würd mal zum anwalt gehn und horchen was cder fachmann dazu meint

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