... lies mal:
Zuständigkeit aus § 12 Landesordnungswidrigkeitengesetz (LOWiG)
Etwas anderes gilt beim unbefugten Parken auf Stellplätzen sowie vor oder in Grundstücksausfahrten. Seit einem Urteil des VG Freiburg ist klargestellt, daß mit dem Inkrafttreten des Landesordnungswidrigkeitengesetzes (LOWiG) vom 8.2.1978 (GBl. S. 102) - hier § 12 Abs.1 - das unbefugte Parken auf diesen Flächen eine Störung der öffentlichen Sicherheit i.S.von § 1 Abs.1 PolG darstellt, der Unbefugte verstößt nämlich gegen eine Rechtsnorm.
Es ist in der Regel ein öffentliches Interesse an der Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes gegeben (z.B. beim Parken in einer Zufahrt, wenn kein Verlassen des öffentlichen Verkehrsraumes möglich und damit keine Entlastung des öffentlichen Verkehrs gegeben ist). Damit kann bei derartigen Fällen die Ortspolizeibehörde (§ 66 Abs.2 i.V.m. § 60Abs.1 PolG) bzw. der Polizeivollzugsdienst im Falle des § 60 Abs.2 PolG (s.o.) eine Abschleppanordnung auf der Grundlage des § 1 Abs.1 PolG treffen. Das Erfordernis des Einschreitens ist jedoch im Einzelfall nach § 3 PolG nach Ermessensgesichtspunkten (Opportunitätsprinzip) zu prüfen.
Eine Abschleppanordnung wird beispielsweise dann nicht in Frage kommen, wenn ein Fahrzeug zwar unberechtigt in einer Zufahrt parkt, der Grundstücksbesitzer jedoch ohne weiteres trotzdem noch in sein Grundstück einfahren kann, oder "nur" ein Stellplatz für kürzere Zeit zugeparkt wird. Wird abgeschleppt, so ist des weiteren § 5 PolG zu beachten (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - geringstmöglicher Eingriff - mildestes Mittel). Es erscheint beispielsweise unzulässig, ein Fahrzeug weiter als nötig abschleppen zu lassen z.B., wenn in unmittelbarer Nähe ein öffentlicher, nicht voll genutzter Parkplatz vorhanden ist - nicht kilometerweites Abschleppen auf einen Verwahrplatz. Die Polizei hat jedoch darauf zu achten, daß durch das Abschleppen keine anderweitige Besitzstörung und aus dem Verwahrverhältnis möglichst kein Schaden entsteht (BayObLG, NJW 1984, 2962).
Bußgeldverstoß
Beim widerrechtlichen Abstellen von Kraftfahrzeugen besteht in jedem Falle unabhängig von Abschleppmaßnahmen die Möglichkeit, unter Anwendung des § 12 LOWiG bußgeldrechtlich vorzugehen, dies jedoch nur bei Vorliegen o.g. Voraussetzungen (unbefugt, nichtöffentliche Fläche, deutlich sichtbar und verständlich ausgeschildert bei Stellplätzen, in Grundstücksein- und ausfahrten unbefugt).
Polizeivollzugsdienst und gemeindliche Vollzugsbedienstete können Verwarnungen erteilen und Verwarnungsgelder bis zu 35 Euro (bisher 75 DM) erheben. Zuständige Verwaltungsbehörde zur Durchführung von Bußgeldverfahren ist die Ortspolizeibehörde (§ 16 Abs.2 LOWiG).
Mehr (aus Deutschland) auf
http://www.verkehrsportal.de/verkehrsre ... pen_03.php
Mein Rat, nix machen und keinesfalls zahlen...
Unter Vorbehalt, ihr habt ähnliche Rechtsgrundlage.