Rechtsfrage...

Ihr habt Probleme mit anderen Marken? Oder mit Sachen, die nicht euren Löwen betreffen? Dann ist das genau die richtige Schublade für euch.
schissche
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Rechtsfrage...

Beitrag von schissche » Fr 01.02.08 17:00

Servus Leute,

hab mal ne Frage an alle die sich bisschen mit Zivilrecht und so Sachen auskennen... nenne mal folgedes Beispiel:

Person A baut einen Unfall, welcher nicht selbst verschuldet ist, sondern durch Person B verursacht wurde (Person B war Beifahrer und unternahm einen gefährlichen Eingriff in die STVO) worauf
das Fahrzeug von A einen Totalschaden erleidet.
Person B muss für den Schaden aufkommen und den Restwert des Fahrzeugs zahlen.

Nun die eingetliche Frage...wenn Person B ... Person A den Restwert des Fahrzeugs bezahlt hat, ist Person B dann Eigentümer sprich Besitzer des Fahrzeugs????

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Re: Rechtsfrage...

Beitrag von Vollgastauglich » Fr 01.02.08 17:51

jain ... würd ich mal sagen - der restwert alleine reicht nicht wirklich! ich kenns vom täglichen unfallgeschäft. wenn bei uns ein totalschaden aufschlägt läuft´s wie folgend ab:

der schadenverursacher meldet es seiner versicherung (mal unbedeutend, wer jetzt verursacht hat - aber nicht der fahrer selbst). die verursacher versicherung zahlt jetzt den schaden. ist dieser schaden höher als der wiederbeschaffungswert isses ein totalschaden. jetzt sieht es so aus, dass das fahrzeug von der versicherung in die "restwertbörse" (ähnlich ebay) gestellt wird und dort der höchstbietende den zuschlag erhält. somit ist der restwert festgelegt. der geschädigte erhält also von der versicherung und dem "aufkäufer" zusammen den :!: Wiederbeschaffungswert :!:
das ist auch der wert, den der geschädigte beim verursacher geltend machen kann - egal wer jetzt wieviel davon zahlt. der restwert alleine wäre interessant, wenn der verursacher selbst das auto gelenkt hat und keine versicherung einspringt. dann hat er gelitten und kann das auto zum "restwert" - also dem wert, den das fahrzeug im beschädigten zustand noch hat verkaufen... er hat´s ja selber kaputt gemacht.

wenn also du besoffen deinem spez die handbremse ziehst und willst ihm dann den mehrfach überschlagenen porsche für 5000 euro (als beispiel - restwert laut gutachten) abkaufen wird er dir ne lange nase machen. zahlt allerdings deine privathaftpflicht den rest bis zum wiederbeschaffungswert (also so viel, wie der wagen ohne unfall beim kauf kosten würde), dann wäre das okay und der wagen is deiner .... wobei du das mal beweisen musst, dass die schuld beim beifahrer lag... ich kann mir nicht vorstellen, dass das ne versicherung akzeptiert!

gruß martin
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Re: Rechtsfrage...

Beitrag von madmat » Fr 01.02.08 20:41

schissche hat geschrieben:wenn Person B ... Person A den Restwert des Fahrzeugs bezahlt hat, ist Person B dann Eigentümer sprich Besitzer des Fahrzeugs????
Nein.

Eigentum und Besitz sind 2 getrennte Sachverhalte.

Ein Eigentumsübergang findet nicht statt.
Die zu leistene Restwertzahlung ist Wiedergutmachung entstandenen Schadens, egal ob Reparatur, Rest- oder sonstiger Wert gezahlt wird.
Die Restwertzahlung ist lediglich Substitut für die Schadensleistung da diese nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll abzuleisten wäre.

Andernfalls hätten die Versicherungen auch Parkhäuser voll mit eigenen Unfallwagen.
;o)
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Re: Rechtsfrage...

Beitrag von schissche » Fr 01.02.08 21:02

zweite antwort war die, die ich mir erhoffte...

weil das wäre ja irgendwo nicht vertretbar, wenn das eigene auto durch einen anderen zum totalschaden gemacht wird, der natürlich restwert zahlen muss und die karre dann auch noch ihm gehört!!

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Re: Rechtsfrage...

Beitrag von Vollgastauglich » Fr 01.02.08 21:23

widerspuch!

also du bist jetzt gezielt der geschädigte...

also... wenn du das auto durch einen dritten geschädigt bekamst, so hat dein schaden finanziell beglichen zu werden - in höhe des wiederbeschaffungswertes deines autos. dazu kommt üblicherweise die gegner-versicherung auf. sollte diese versicherung jetzt den kompleten wiederbeschaffungswert zahlen WOLLEN - dann gehört diesen das auto! ( versicherungen haben daran sehr selten interesse!).

also wird der tatsächliche wiederbeschaffungswert ermittelt! diesen zieht die versicherung von ihrer zahlung ab - beispiel: auto ist 20000 eus wert - hat nen 25tsd. euro schaden. ein verückter blechklopfer bietet für den haufen *müll* aber noch 10tsd euronen, weil er motor getriebe und den fahrzeugschein (bei hochwertigen autos sehr begehrt) braucht.
folglich bezahlt dir die versicherung glatte 10tausend euronen - du bist nach wie vor eigentümer deines schrotthaufens, hast aber ein bindendes angebot über 10tsd euro eines aufkäufers.
folgerichtig hast du die 20tsd. die dein auto in der wiederbeschaffung wert wäre auf dem konto! - aber dein auto ist -wenn du es hergibst- für die 10tsd. verkauft - datt is wech!

wenn du es behälst kriegst du keinen restwert ausgezahlt nur die in diesem bsp. 10mille von der versicherung.... und bleibst eigentümer deines haufens... den du dann selbst meistbietend verkaufen kannst - evtl. so noch über den ermittelten wiederbeschaffungswert kommen kannst!

fakt ist, dass du - egal wie in diesem falle - den wiederbeschaffungswert deines autos vergütet bekommen musst. sofern seine versicherung nen teil gezahlt hat, und er gibt dir dann den beschriebenen restwert isser käufer deines autos!

warum sollte er den restwert bezahlen (okay - jetzt gehts evtl. um nen halbwegs geringen betrag - aber lass es mal nen daimler/porsche/jaguar oder sowatt sein), dir dein auto zum nochmaligen verkauf überlassen ???

mit reparationszahlung, oder entschädigung hat das mal irgendwo garnüscht zu schaffen ...
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Re: Rechtsfrage...

Beitrag von schissche » Fr 01.02.08 21:43

habe vielleicht vergessen einen wichtigen faktor zu nennen...

die lage war die, das auto WAR bereits eine woche vor dem Unfall durch einen WILDunfall als Totalschaden eingestuft und MEINE EIGENE Versicherung zahlte nen Betrag X

(ich lies das Auto jedoch wieder fahrtüchtig machen)

so die Versicherung des Unfallverursachers tritt nicht in Kraft da er Alkohol konsumiert hatte...Er muss jetzt wie gesagt den RESTwert meines Autos zahlen ... und daraus stellte sich meine Frage... weis nicht ob das irgendwas an der Sache etz ändert das ich bereits vorher nen Wildunfall hatte in dem MEINE versicherung einspring

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Re: Rechtsfrage...

Beitrag von Vollgastauglich » Fr 01.02.08 22:08

habe vielleicht vergessen einen wichtigen faktor zu nennen...

die lage war die, das auto WAR bereits eine woche vor dem Unfall durch einen WILDunfall als Totalschaden eingestuft und MEINE EIGENE Versicherung zahlte nen Betrag X

(ich lies das Auto jedoch wieder fahrtüchtig machen)

so die Versicherung des Unfallverursachers tritt nicht in Kraft da er Alkohol konsumiert hatte...Er muss jetzt wie gesagt den RESTwert meines Autos zahlen ... und daraus stellte sich meine Frage... weis nicht ob das irgendwas an der Sache etz ändert das ich bereits vorher nen Wildunfall hatte in dem MEINE versicherung einspring
boooh... jetzt wirds mysteriös...

deine versicherung hat dann normalerweise den wiederbeschaffungswert beglichen ... hast du nachgutachten abgerechnet? die rechtslage ist nämlich die, dass du auch einen totalschaden bis einen euro unter dem wiederbeschaffungswert reparieren darfst, was die versicherung dann voll zahlen muss...

warum jetzt dein bekannter den RESTwert deines autos bezahlen soll ist mir ein großes rätsel.... er muss dich für den wert des fahrzeuges unmittelbar vor dem unfall entschädigen... wenn dein auto zu diesem zeitpunkt wieder soweit fit war, hat er den entsprechenden betrag zu bezahlen - hat jedoch dann das recht an deinem auto... oder eine reparatur in höhe des vor-unfall-wertes ... oder soll er den restwert des autos zum zeitpunkt nach dem wildschaden bezahlen???
verzwickte geschichte ...

was ich jetzt hier geäussert habe ist zumindest so meine meinung - habe meine letzten beiden autos im "restwert" gekauft ...
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Re: Rechtsfrage...

Beitrag von Frank309 » Fr 01.02.08 22:40

Also ich kenne es so, der Geschädigte erhält die Differenz von Wiederbeschaffungswert-Restwert.


Der Wagen wurde bereits als Totalschaden eingestuft. Jetzt ist der Nachweis zu erbringen, dass dieser Schaden behoben wurde. Fahrtüchtig machen ist nicht mit dem Beheben des Totalschadens gleich zu stellen.

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Re: Rechtsfrage...

Beitrag von madmat » Sa 02.02.08 02:46

"Restwert" ist hier natürlich falsche Terminologie, ich vermutete der (Wiederbeschaffungswert-Restwert) sei gezahlt worden (üblich) und habe "Restwert" der Einfachheit weiterverwendet.
Bei Schadenshistorie wirds kompliziert - Anwalt.
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Re: Rechtsfrage...

Beitrag von Vollgastauglich » Sa 02.02.08 14:48

daher meine frage zum schluss, ob der bekannte den "restwert" des ersten schadens begleichen muss - dieser sollte ja dann mit dem wiederbeschaffungswert vor dem zweiten schaden identisch sein - natürlich nicht, wenn der schaden behoben wurde - oder zumindest eine technische reparatur durchgeführt wurde, um den verkehrssicheren zustand des fahrzeuges wiederherzustellen. diese reparatur muss der geschädigte nachweisen, dann gibts entsprechend mehr kohle, weil das auto ja wieder einen gewissen mehr-wert hatte.

wie da jetzt welche summe angesetzt wurde als entschädigung ist mir eh ein rätsel!
sollte es aber so sein, dass der komplette wert deines autos zum zeitpunkt vor dem zweiten unfall von deinem bekannten (oder seiner versicherung) gezahlt wurde, ist meiner meinung nach er der rechtmässige eigentümer deines autos... hat er jetzt "nur" die differenzsumme zwischen aktuellem restwert und dem wiederbeschaffungswert vor dem zweiten unfall gezahlt, is das auto ganz klar noch deines!

allerdings ist das ganze hier auf gaaanz dünnem eis ... kannst du nicht nachweisen, dass das auto tatsächlich 100% verkehrstüchtig war, stehen unter umständen probleme an - wenn der schädiger clever ist. wer sagt denn, dass das fzg. nicht aufgrund eines technischen mangels, der vom ersten schaden übrig war in die situation des zweiten unfalles gekommen ist?!?

ich bin zwar auch kein freund der advokaten, aber ich denk es wär in dem fall tatsächlich besser, einen anwalt dazuzuziehen....
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