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Fahren ohne Fahrerlaubnis.. Was nu?

Verfasst: So 10.04.05 03:33
von Paddy
Hallo Freunde!
Ich hab ein Problem...
Also ich darf ja momentan bis zum 1.5. laufen, weil zu viele Pkt in der Probezeit. Nun ja heute abend war ich mit meiner Freundin auf dem Weg nach Zürich. Auf jeden Fall hat meine Süße Regelschmerzen bekommen und gemeint sie könne nicht mehr fahren. Da wir in Zürich zu arbeiten hatten, standen wir unter Zeitdruck und ich Idiot wollt net warten, bis sie wieder fit is...
Naja dann hab ich mich hinters Steuer gesetzt und bin die letzten paar km bis zur Grenze gefahren, weil ich Depp net bedacht hab, dass man Richtung Schweiz ja die Pappe zeigen muss...

Ok nun hab ich ne Anzeige wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis gegen mich laufen und frage mich:
-Wie heftig kann die Strafe ausfallen (also, dass ich Geldstrafe bekomm is egal aber ich geh von 9 Monaten sperre aus, stimmt das?)
-Kennt wer von euch nen wirklich GUTEN anwalt in BW, der mir da helfen könnte?

Naja bitte keine Antworten alla "selber schuld" oder "so gehörts dir auch", weil das weiß ich eigentlich selber :sleepy:

Also bis denne
Gruß dat Paddy

Verfasst: So 10.04.05 03:44
von Speedy
Straßenverkehrsgesetz

III. Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.

ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.

als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.

eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.

vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.

vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.

das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.

als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.

in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.




Wie das mit der Sperre ist, weiß ich nicht genau, kann ein Gericht wohl individuell entscheiden, aber so schnell wirst ihn erst mal vorerst nicht sehen, deinen Schein

Sorry about that...

Verfasst: So 10.04.05 12:39
von pongi
wenn ich das als laie richtig interpretiere dann kann deine freundin auch eine strafe bekommen, da sie dich hat ja fahren lassen mit ihrem auto obwohl sie wusste das du das nicht darfst.

Verfasst: Do 14.04.05 22:11
von Stefan234
das würd ja sogar bedeuten wenn z.b. ich den schlüssel vergess abzuziehen und einer setzt sich rein und die karre ist weg. man ruf die bullen, die kriegen den und der hat keinen lappen. dann würd das unter fahrlässig fallen. also 6 monate. ein tolles land hier

Verfasst: Do 14.04.05 23:07
von Philipp.hy
wenn du den schlüssel drin lässt, gibt auch sowieso eine straffe, da es da ein gesetz gibt, das du dein auto gesichert verlassen musst.
also schlüssel raus und tür muss abgeschlossen sein.

> ein tolles land hier

jep, in Deutschland könnte man echt ausrasten manchmal was es für gesetze usw. gibt, machen ein haufen und selber bekomm die auch nix hin. :sleepy:

Verfasst: Fr 15.04.05 14:11
von Phil206RC
das würd ja sogar bedeuten wenn z.b. ich den schlüssel vergess abzuziehen und einer setzt sich rein und die karre ist weg. man ruf die bullen, die kriegen den und der hat keinen lappen. dann würd das unter fahrlässig fallen. also 6 monate. ein tolles land hier
du willst mir aber nicht erzählen, dass du "vergisst" den schlüssel zu ziehen wenn du das auto irgendwo abstellst, oder? ist doch das normalste der welt... schlüssel ab, aussteigen, abschliessen, gehn...! ok, derjenige müsste dann den wegfahrsperrencode auch wissen, um wegfahren zu können, aber trotzdem...!