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Vertragsrücktritt innerhalb 24h ?

Verfasst: Mi 26.01.05 21:51
von Marc
Hi zusammen,

gilt die 24h Rücktrittsfrist von Verträgen eigentlich noch immer?

Ich hatte gerade nochmal ein Gespäch mit D1 :-( ... war wohl etwas voreilig diesmal.

THX & Greetings Marc

Verfasst: Mi 26.01.05 22:04
von Kris
ich glaub sogar eine woche hat man rüchtrittsfrist ...

Verfasst: Mi 26.01.05 22:08
von StefanK
da tritt ein Gesetzt in kraft 14Tage rücktritt hat man da.
Haustürgeschäfte nennt man sowas auch ;)

Verfasst: Mi 26.01.05 22:18
von Marc
Hi, wenn ich das unten richtig versteh hab ich die Chance aus dem Vertrag (da Versandgeschäft) nochmal raus zu kommen?

-> ich mach so schnell keine kurzschlußentscheidungen mehr.

Marc :scry:


2. Rücktritt vom Vertrag
Unter vielen Kunden ist die Vorstellung weit verbreitet, man könne ohne jeden Grund innerhalb eines gewissen Zeitraums (z.B.: 3 Tage) von jedem Vertrag zurücktreten.
Aber einmal geschlossene Verträge - sei es schriftlich oder mündlich - sind grundsätzlich einzuhalten (lateinisch: "Pacta sunt servanda").
Der Händler ist also im Recht, wenn er sich weigert, die fehlerfreie Ware zurück zu nehmen und das Geld zurück zu geben.
Ausnahmen von diesem gesetzlichen Grundsatz gibt es vor allem bei Haustür- und Abzahlungsgeschäften oder im Versandhandel. In diesen besonderen Fällen soll der private Kunde vor Überrumplung und vor übereilten Schuldverpflichtungen geschützt werden. Er hat deshalb ein Rücktrittsrecht von zwei Wochen. Auf dieses Widerrufsrecht muss er vom Verkäufer sogar hingewiesen werden, sonst verlängert sich die Widerrufsfrist auf ein Jahr.
Die Vertragspartner können ein Rücktrittsrecht des Käufer aber ausdrücklich vereinbaren (Überlegungsfrist).

Verfasst: Mi 26.01.05 23:25
von boeseMI16
Wenn du in nen Laden gehst was kaufst (oder n Vertrag abschließt) dann kannst du nicht zurücktreten... Dafür ist ja ein Vertrag da (das man sich "verträgt")... Sonst wärs ja sinnlos.

Verträge nach dem Fernabfragegesetz (Online / telefonisch / per Post abgeschlossen, bestellt oder an der Haustür durch irgentein Vertreter der einem was andrehen wollte)
können 14 Tage ohne Angaben von Gründen gekündigt werden. Der Händler muss sogar die Frachtkosten übernehmen (aber erst ab einem bestimmtem Betrag, ich glaube größer als 50 EUR)... das natürlich nur wenn man ware bekommen hat.

Also schicke einfach n Brief hin mit deiner Kündigung, berufe dich auf das gesetz und schick es per Einschreiben, oder faxe es und heb die Faxquittung auf... Wenn die Jungs rumnerven gehste halt zum Anwalt, oder wartest bis die Jungs Klagen/Mahnbescheid schicken wiedersprichst dann da, und gehst ohne Anwalt vor Gericht. Ist ne klare Sache, gewinnt man sofort. Der Kunde ist nach Gesetz immer der "Doofe" und "Nichtwissende"

Gruss

Jan

> 2. Rücktritt vom Vertrag
> Unter vielen Kunden ist die Vorstellung weit verbreitet, man könne ohne jeden Grund innerhalb eines gewissen Zeitraums (z.B.: 3 Tage) von jedem Vertrag zurücktreten.
> Aber einmal geschlossene Verträge - sei es schriftlich oder mündlich - sind grundsätzlich einzuhalten (lateinisch: "Pacta sunt servanda").
> Der Händler ist also im Recht, wenn er sich weigert, die fehlerfreie Ware zurück zu nehmen und das Geld zurück zu geben.
> Ausnahmen von diesem gesetzlichen Grundsatz gibt es vor allem bei Haustür- und Abzahlungsgeschäften oder im Versandhandel. In diesen besonderen Fällen soll der private Kunde vor Überrumplung und vor übereilten Schuldverpflichtungen geschützt werden. Er hat deshalb ein Rücktrittsrecht von zwei Wochen. Auf dieses Widerrufsrecht muss er vom Verkäufer sogar hingewiesen werden, sonst verlängert sich die Widerrufsfrist auf ein Jahr.
> Die Vertragspartner können ein Rücktrittsrecht des Käufer aber ausdrücklich vereinbaren (Überlegungsfrist).