Hallo,
ICH PERSÖNLICH, würd das Ganze net soo auf die leichte Schulter nehmen - wird meistens gut gehen, muss aber net.
Wär net des erste Mal, das dann von der generischen Partei eine Schadenersatzforderung kommt oder eine Anzeige wg. "den wertvollen Sachen"
(ggfs.auch Diebstahl(bei Verkauf/Versteigerung) Gebrauchsanmaßung (normal aber straffrei bei späterer Rückgabe), ggf. Schadenersatzpflicht, o. Sachbeschädung, wenn beim Transport/rumtragen der Sachen was kaputt geht.
und wie schon beschrieben kannst du das selber schlecht beurteilen ob die z.B. wertlos sind. Eindeutig wärs da nur bei offensichtl. "Müll" oder der Aufgabe des Eigentums.(Herrenlosigkeit) Was aber schwirig zu beurteilen ist ob/wann das der Fall ist - im Zweifel wird ein das Gericht entscheiden, wenns zum Prozess kommen sollte.
Du solltest auf jeden Fall alle Möglichkeiten ausgeschöpft haben in Kontakt mit der Person zu treten:
Wenn die Adresse bekannt ist dann würde ich folgendes tun:
1. Möglicheit geben, Eigentum abzuholen d.h.
- Frist setzen mit Aufforderung das Eigentum abzuholen:(am besten mit Einschreiben/Rückschein, oder wenn dir ein paar Euro wert sind und du
auf Nummer sicher gehen willst, Zustellung durch Beauftragung eines Gerichtsvollziehers(dann per Postzustellungurkunde):
Vorteil: dokumentiert, dass der Empfänger pers. annimt und was drinnen war und dies ist auch gerichtsverwertbar
2. - genau schreiben welche Sachen und bis wann(Datum) abgeholt werden soll
- auch nach Ablauf der Frist sollte man die Sachen nicht verkaufen, da du nur Eigentum legal verkaufen kannst u. du nur der Besitzer bist.
Maximal könnte der Besitz (Ohne Rechtsgeschäfte etc.) i-wann in dein Eigentum übergehen(Ersitzung z.B. ist aber ausgeschlossenen, da
nicht in gutem Glauben besessen.
Wegen Entsorung weis ich jetzt nicht genau, Ich glaube aber auch darfst net wegschmeißen, allergings käme die Person nach Ablauf der Frist in Annamverzug und
allenfalls könnte man es dann auf Kosten der Person vlt. noch einlagern oder dann öfftl. versteigern lassen.(nach Hinterlegung u. Anzeige der Hinterlegung, oder bei ungeigneten Gegständen dann Versteigerung (nach Androhung)
nach 30 Jahren ist der Herausgabeanspruch der Mitbewohnerin aber auf jeden Fall verjährt, dann kannst machen damit was du willst
Wenn Adresse nicht bekannt:
1. Kontaktpersonen der Mitbewohnerin abklappern, wenn bekannt.
2. Eltern, Bekannte, Arbeitgeber, Vormieter, etc.
3. zum Einwohnermeldeamt gehen, Auskunft aus dem Melderegister holen(Achtung, Gebühren, Höhe je nach Kommune ca. 5-15€)
falls Begründung gefordert -> berechtigtes Intresse geltend machen
4. wenn dann Adresse bekannt, kann wie oben verfahren worden
Es wäre trotzdem aber eine "menschliche" und keine juristische Einigung anzustreben, wenn es da nur um "peanuts" geht.
joa, hört sich alles ziemlich spiessig und umständlich an ich krieg aber beruflich täglich mit, wegen welchen Kleinigkeiten
prozzessiert wird, zum Anwalt gerannt, geklagt wird, Widersprüche einlegt wird, gejammert wird usw.
Deshalb ist Vorsicht und überlegtes Handeln nie ein Fehler.
Und prinzipeiell sollte eh ein Fachmann (Anwalt) zu Rate gezogen werden. Auch Rechtsschutzversicherung sind heute fast schon notwendig, eben wegen den oben gannten Gründen. Oft ist da auch eine kostenlose Beratung inbegriffen.
Sorry@obelix, aber aus diesen oben genanten Gründen würde ich eben doch etwas differenzierter betrachten ;-)
Aber Ok, ich würd wahrscheinlich auch nur mit ner Fristsetzung etc. machen und gut ist. Wenn es nicht gerade um Schätze gehen sollte
hoffe net gelangweilt zu haben
Grüße
btw. wenn es sich bei der Wohnung um eine Mietwohnung handelt wo noch untervermietet wurde(an die Mitbewohnerin) sieht es anders aus, dann müsste mMn der Vermieter die nötigen schritte einleiten.
Grüße