grds. sind Markierungen Verkehrsschildern gleichgestellt, ein Blick in §39 StVO Abs.5 gibt Auskunft:
„(5) Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß.................."
Damit sind aber nur Leitlinien, Streifen etc. gemeint, keine Zusatzschilder,.Gilt aber au ned immer uneingeschränkt mit den Markierungen, wenn zB Schnee draufliegt, kann man als ortsfremder, wenn sonst keine Schild da ist natürlich ned wissen, dann gelten auch die Markierungen nicht immer.
ABER:
„Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen."
d.H. kein Zusatzschild, kein Verbot.
diese aufgemalten Sachen sind als Piktogramme zu verstehen, die auf das Zusatzschild zusätzlich hinweisen sollten,(bsp: aufgemalter Zebrastreifen MIT Schild "Fußgängerweg")
Aber was regelt die VwV StVO zu §45 Verkerszeichen und Verkehrseinrichtungen?
....„ b) Zur Benutzung von speziell durch Verkehrszeichen gekennzeichneten Parkplätzen für schwerbehinderte Menschen berechtigt der EU-einheitliche Parkausweis, den das zuständige Bundesministerium im Verkehrsblatt bekannt gibt.
21 c) Die Kennzeichnung dieser Parkplätze erfolgt in der Regel durch die Zeichen 314 oder 315 mit dem Zusatzzeichen „Rollstuhlfahrersymbol“.
22 Ausnahmsweise (lfd. Nummer 74 der Anlage 2) kann eine Bodenmarkierung „Rollstuhlfahrersymbol“ genügen."
Zu Anlage 2 lfd. Nummer 74 Parkflächenmarkierungen:
1 I. Eine Parkflächenmarkierung ist an Parkuhren vorzunehmen und überall dort, wo von der vorgeschriebenen Längsaufstellung abgewichen werden soll oder das Gehwegparken ohne Anordnung des Zeichens 315 zugelassen werden soll. Die erkennbare Abgrenzung der Parkflächen kann mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinie erfolgen. In der Regel reicht eine Kennzeichnung der Parkstandsecken aus.
2 II. Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt, die Gehwege und die darunter liegen den Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann sowie die Bordsteine ausreichend abgeschrägt und niedrig sind. Die Zulassung des Parkens durch Markierung auf Gehwegen ist dort zu erwägen, wo nur wenigen Fahrzeugen das Parken erlaubt werden soll; sonst ist die Anordnung des Zeichens 315 ratsam.
Kann sich also widersprechen, wurde aber durch ein Urteil des OLG Hamm entschiedern, dass die Bodenmarkierungg Rollstuhlfahrer (allein!) nicht ausreicht. Das aufgemalte Rollstuhlfahrersymbol ist KEIN Zusatzschild i.S.d. StVo - vgl.:
http://dejure.org/dienste/vernetzung/re ... i%20131/95
ach ja: ist der Parkplatz vlt. im Privatbesitz?
joa, das wäre jetzt meine bescheidene Meinung dazu^^