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*Klugscheißmodus an* Die Eigentumsverhältnisse haben sich noch gar nicht geändert. Erst nach Einigung und Übergabe.Vollgastauglich hat geschrieben:"schadensersatz" ist inmeinen augen aber in diesem falle so definiert, dass:
Wiederbeschaffungswert minus Restwert der entstandene schaden ist. dann kann man von einem schadenersatz reden, wenn nur dieser betrag gezahlt wurde (das unfallauto stellt ja auch nach dem zweiten schaden einen gewissen wert dar, es sei denn, der restwert wurde mit null taxiert - was aber äusserst selten ist) - das mag stimmen - wird jetzt allerdings der komplette wiederbeschaffungswert gezahlt - hier mal definiert als restwert nach dem ersten unfall (totalschaden), so wurde zusätzlich zum schadenersatz auch der jetzige restwert gezahlt und somit die eigentumsverhältnisse des unfallfahrzeuges geändert.
schissche hat geschrieben:so sehe ich die sache auch...
wenn jemand infos über die rechtslage hier hat kann gerne posten wird sehr gerne angenommen=)
so jetzt mal folgendes...
wie sieht es denn aus, wenn mein autoradio/endstufe oder basskiste beim unfall kaputt gegangen ist (welches ja nicht bestandteil des autos ware/ein gutachter nie zu gesicht bekam) und somit auch nicht im restwert enthalten sind...
der schaden muss vom unfallversursacher auch hier beglichen werden, aber hier ist's doch dann genausowenig dann SEIN eigentum?! Er hat mir meine Endstufe beispielsweise durch sein Handeln kaputt gemacht begleicht den Schaden und soll das Gerät dann auch noch erhalten um es evtl zu reparieren und dann verkaufen zu können???
ist das rechtens ???