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Die zugesicherten Eigenschaften sind Vertragsbestandteil und die Sache muss diese haben. Sonst kommst du in die sogenannte Sachmangelhaftung. Diese kannst du auch nicht ausschließen. Allerdings ist auch im Gesetz definiert: Eine Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.vulkanus hat geschrieben:Tjo, das ist eben die Frage obs erst beim Transport aufgetreten ist... Gehört hat er ja nicht mir, sondern einem Arbeitskollegen. Als ich das Ding aber mal gesehn hab funktionierte er eigentlich gut. Versandt wurde er gar nicht, den hat er selbst abgeholt. Interessant wär halt jetzt noch die Sache mit den zugesicherten Eigenschaften...?
gobo206 hat geschrieben:Da Vulkanus aber aus Österreich ist, wird das deutsche BGB aber wohl eher nicht greifen
Würde aber behaupten, da der Käufer das Ding abgeholt hat, ist man eh aus dem Schneider, denn es hat eine Übergabe stattgefunden inkl aller "Mängel"!
Somit trägt er das alleinige Risiko, besonders wenn der Mangel dem Verkäufer nicht bekannt war!