Barfuß Auto fahren ...

Ihr habt Probleme mit anderen Marken? Oder mit Sachen, die nicht euren Löwen betreffen? Dann ist das genau die richtige Schublade für euch.
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Waldfee106
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Re: Barfuß Auto fahren ...

Beitrag von Waldfee106 » Do 14.07.05 10:14

Ich weiß nicht, wer von Euch schonmal ne krasse Notvollbremsung machen musste - im "besten" Falle incl nachfolgendem *rums* .....

Die Kraft, die man da auf die Pedale drücken muss, bringt man barfuß definitiv nicht auf. (wer jetzt widersprechen will, kann sich gleich aufm ADAC Übungsgelände anmelden und es testen - mit dem Resultat, dass es NICHT klappt *g*)

Zum Unfall .... wenns übel kommt, hebts Euch die Beine samt Füße hoch ... wer dann heult, weil er sich ein paar Zehen abgerissen hat dabei, ist selbst Schuld.

Ich persönlich war froh, Schuhe angehabt zu haben, als ich meine Beine im Amaturenbrett nach einem Popochrash in mein Auto wiederfand.

Ich kann Euch auch die Erfahrung weitergeben, dass ein Überschlag in Latschen nicht das Schönste ist, was man machen kann ..... mir taten zumindest danach die Knöchel schon übelst weh - der Fuß hatte eben keinen Halt an den Seiten, was schon ein normaler Halb- oder Sportschuh bietet.

P.S.: Ich hab mal aufm Hof im Sommer barfuß zu parken versucht ... ok, bei meiner Puppenschuhgröße von 36 nicht die besten Vorraussetzungen .... aber es ging bei aller Liebe nicht wirklich gut.
Liebe Grüße Bild

*waldfee106*

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DaDome
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Re: Barfuß Auto fahren ...

Beitrag von DaDome » Do 14.07.05 10:26

jop barfuß fahren is verboten
hat mehrere Gründe
zB das was die Waldfee schon genannt hat


und wer meckert, dass stöckelschuhe gefährlicher seien
tja, die ghören ja auch net in die Kategorie "geeignetes Schuhwerk"
somit ungeeignet und gilt das gleich wie Barfuß, meiner Meinung nach

SiggiZ
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Re: Barfuß Auto fahren ...

Beitrag von SiggiZ » Do 14.07.05 11:52

> nicole205 schrieb:
>
> Mal eben gegoogelt hat :-)

ich breite das nun nocht etwas weiter aus, da mich das vor einigen Tagen beschäftigte:

unter http://www.politikforum.de/forum/archiv ... 5/2/100851 wurde es dankenswerter Weise ausführlich beschrieben. d.h. es steht nicht explizit in der StVO usw.

Zitat:

Fredi

Wenn du jemandem im Strassenverkehr Schaden zugefügt hast, ineteressiert es keinen Richter, ob du die Vorschriften kanntest oder nicht - dann bist du auch vor Gericht der Trottel und nicht nur im PF

iDer BGH hat bereits 1957 entschieden, dass derjenige Kraftfahrer schuldhaft handelt, der seinen Lkw mit Lehm beschmierten Gummistiefeln fährt, also mit einem Schuhwerk, das für die Führung eines solchen Fahrzeuges ungeeignet war Urteil vom 08011957, VM 1957, 32 Auch das Amtsgericht Speyer hat entschieden, dass ein durch leichtes Schuhwerk bedingtes Abrutschen von der Kupplung fahrlässig ist Urteil vom 09081957, DAR 1958, 107

Wenn also mit ungeeignetem Schuhwerk - wie z B verschmutzen Gummistiefeln oder leichten Sandalen - oder gar barfuß ein Fahrzeug geführt und somit die Gefahr hervorgerufen wird, von den Bedienungspedalen abzurutschen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 StVO dar, da der Fahrzeugführer nicht die vorgeschriebene Sorgfalt beim Führen des Kraftfahrzeuges verwendet Der Verstoß gegen § 23 StVO wird nach Nr 108 des bundeseinheitlichen Bußgeldkataloges mit einer Geldbuße von EUR 50,-- sowie 3 Punkten im Verkehrszentralregister geahndet, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt wurde Diese Rechtsfolgen sind insbesondere dann gegeben, wenn durch das Abrutschen von den Pedalen ein Verkehrsunfall verursacht wurde Kommt es hierbei zu Personenschäden, kann dies sogar strafrechtliche Folgen haben

Aus versicherungsrechtlicher Sicht kann das Fahren mit unsicheren Schuhen ebenfalls problematisch sein So kann die Vollkaskoversicherung wegen grober Fahrlässigkeit die Leistung für den am eigenen Fahrzeug entstandenen Schaden verweigern Die Rechtslage ist insofern mit einem Unfall vergleichbar, der durch das Hantieren mit einem Handy am Steuer ausgelöst wurde Ein Regress der eigenen Haftpflichtversicherung für Schäden des Unfallgegners sowie der eigenen Beifahrer ist dagegen nicht zu befürchten, da falsche Schuhe nicht zu einem entsprechenden Ausschluss führen
/i

noch mal extra für Klugscheisser wie dich der entsprechende Paragraph:

iB§23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers/B

1 Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet Er muß auch dafür sorgen, daß die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, daß sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist § 17 Abs 1

1a Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält Das gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgestellt ist

1b Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen Radarwarn- oder Laserstörgeräte

2 Der Fahrzeugführer muß das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden

3 Radfahrer und Führer von Krafträdern dürfen sich nicht an Fahrzeuge anhängen Sie dürfen nicht freihändig fahren Die Füße dürfen sie nur dann von den Pedalen oder Fußrasten nehmen, wenn der Straßenzustand das erfordert/i

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