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Mindestmass bei Frontlippe

Verfasst: Mi 27.07.05 19:44
von Thypoon
Hi

Ich habe mir an meinen Pug die Tage eine neue Lippe angebaut von Matting mit Teilgutachten
Wollte sie dann Heute vooler freude beim TÜV Hessen eintragen lassen und bevor ich was sagen konnte haben die mirgesagt dases vorgeschrieben währe das ich einen Mindestabstand von 8 cm vom Boden bis Unterkante Lippe haben müsste ich habe aber nur knapp 5,5 - 6 cm.
Wisst ihr ob das Rechtlich richtig war von TÜV Prüfer oder ob das nach eigenem ermessen war was er mir gesagt hatte hab mich jetz mal versucht etwas schlau zumachen aber konte eine deratige Rechtslage nicht finde in irgendeinem Paragrafensatz oder sonstwo währe nett wenn ich eine Antwort bekommen würde

Mfg

Re: Mindestmass bei Frontlippe

Verfasst: Mi 27.07.05 20:16
von red306er
hatte des auch schon mal beim tüv angefragt und hab genau die selbe antwort bekommen...
bei ner gummilippe isses glaub ich wieder anders da isses weniger oder irr ich mich? :mad:

Re: Mindestmass bei Frontlippe

Verfasst: Mi 27.07.05 20:28
von Azrael
Hier in meiner Umgebung ist das bei allen TÜV GTÜ & Dekra's so,
Mindesthöhe sind bei allen 7,5 cm (Bodenfreiheit)

nur bei z.b. dem guten alten hässlichen 3er Golf, mit Gummilippe,
die dürfen noch tiefer sein, da die Dinger aus Gummi sind und sich verbiegen können,

Hast Du ein Fahrwerk drin, oder warum kommt die Mattig Lippe bei dir so tief?

Re: Mindestmass bei Frontlippe

Verfasst: Mi 27.07.05 20:38
von Thypoon
Jo Fahrwerk ist auch mit drinne aber hab mich mal weiter auf Google durchgesucht und gelesen das es keine vorschrift ist wie hoch die lippe sein muss sondern nur ein richtwert der aber nicht vestgesetzt ist und auch nicht von TÜV vestgelegt werden kann es gibt nur ein merkblatt für den TÜV das sich vdTüv751 nennt wo das beschrieben ist

also

Verfasst: Mi 27.07.05 21:35
von misterx
ich hab kw v2 drin und auch ne lippe dran ------> 5, .. cm Bodenfreiheit. Laut Teile Gutachten brauch man 8 cm bei starren Teilen und bei flexiblen Teilen 7 cm.
naja solang keine nachmessen tut .....


mfg

Direkt von der Dekra HP

Verfasst: Mi 27.07.05 22:50
von Thypoon
Welche minimale Bodenfreiheit ist bei der Fahrwerkstieferlegung eines Pkw zulässig ?

In der StVZO gibt es keine expliziten Vorschriften über die Bodenfreiheit von Fahrzeugen. Damit sind

* die allgemeinen Vorgaben des § 30 StVZO in Verbindung mit
* den allgemein anerkannten Regeln der Technik und
* den heutigen Standards aus Fahrzeugtechnik und
* Straßenbau

anzuwenden.
Es ergibt sich, dass im verkehrsüblichen Fahrbetrieb beim Überfahren einer Bodenwelle, eines Schlagloches, eines abgesenkten Bordsteines oder beispielsweise einer Prüfgrube, Hebebühne oder anderer Hindernisse keine Beschädigung an Fahrzeugen und Verkehrseinrichtungen (in Parkhäusern, Auffahrten, Baustellen usw.) eintreten darf.

Als Orientierung sehen sachverständige Gremien beim Bundesverkehrsminister für Verkehr folgende Angaben (VdTÜV- Merkblatt 751):
Tiefer gelegte Fahrzeuge, besetzt mit einem Fahrer, vollen Kraftstofftanks, müssen ein Hindernis von 800 mm Breite und einer Höhe von 110 mm mittig berührungslos überfahren können.

Unter diesen Voraussetzungen wird davon ausgegangen, dass keine Beschädigungen - im üblichen Verkehr - eintreten dürfen.
Abweichungen in begründeten Einzelfällen sind u.U. möglich. Dessen ungeachtet haben jedoch in solchen Fällen sowohl Fahrer als auch Fahrzeughalter die Verantwortung für den verkehrsicheren Betrieb des Fahrzeugs.
Eine beschädigte Ölwanne beispielsweise kann zu einer unmittelbaren Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch austretendes Öl auf der Fahrbahn führen. Der Fahrer hat dafür Sorge zu tragen, dass beim Fahren keine Beschädigungen auftreten.