@pug-205 ...
wurde hier kein korrekturwert eingegeben, so hätte laut ewg wohl einiges geändert, bzw ausgebaut werden müssen, oder?
5.1.1.2. Wegzulassende Hilfseinrichtungen
Die ausschließlich für den Betrieb des Fahrzeugs selbst erforderlichen und gegebenenfalls am Motor angebrachten Hilfseinrichtungen sind für die Prüfungen auszubauen, wie zum Beispiel: - Kompressor für die Bremsanlagen,
- Hilfskrafteinrichtung der Lenkanlage,
- Pumpe für die Radaufhängung,
- Klimaanlage,
- Ölkühler der hydraulischen Übertragungseinrichtungen und/oder des Getriebes
(diese Aufzählung ist nicht erschöpfend).
Bei nicht ausbaubaren Ausrüstungen darf die von ihnen aufgenommene Leerlaufleistung ermittelt und zu der gemessenen Leistung addiert werden.
auszug aus der originalen ewg ....
es wird hier erst was begründet (vierter gang) - wenn man dann interessehalber nachfragt, woher die aussage kommt, weil das verständnis für die geschichte fehlt - isses plötzlich "geblubber" darüber ... also weisst du es nicht? oder willst du uns dumm sterben lassen? es is ja einfach so üblich! und genau DAS ist kein argument, sondern - um bei der von dir eingeführten ausdrucksweise zu bleiben - "geblubber"