shit - entweder haben die das erst geändert oder ich hab das all die jahre überlesen...Frank309 hat geschrieben:StVZO:
§ 43 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen.
(2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge mit mehr als einer Achse müssen vorn, Personenkraftwagen - ausgenommen solche, für die nach der Betriebserlaubnis eine Anhängelast nicht zulässig ist - auch hinten, eine ausreichend bemessene und leicht zugängliche Einrichtung zum Befestigen einer Abschleppstange oder eines Abschleppseils haben. An selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern darf diese Einrichtung hinten angeordnet sein.
:belehr: :floet:
danke
obelix