FAHRZEUG-TIEFE
Die Motor-Show in Essen war für uns wieder einmal die perfekte Möglichkeit, Infos aus erster Hand zu erhalten!
Am Stand des RW-TÜV baten wir einen Sachverständigen um Stellungnahme zu oben genannter Thematik.
Die Informationen:
Laut StVZO gibt es keine “gesetzliche” Regelung über die Bodenfreiheit eines Kfz! Einzig und allein “Richtlinien” sind vorhanden, welche aber keine “gesetzliche” Wirkung haben. Somit sind laut DIN 110mm “vorgeschlagen”, welche teilweise Serienfahrzeuge nicht mehr vorweisen können. Des weiteren gibt es die 80mm-”Richtlinie”, welche allerdings auch nicht “gesetzlich” verankert ist.
Zu guter Letzt soll das Fahrzeug (verständlicher Weise) ohne Verkehrsgefährdung fahrbar sein. Allerdings ist auch dies Auslegungssache.
Das Resultat:
Die zulässige Fahrzeugtiefe liegt generell im Ermessen des technischen Sachverständigen bzw. Prüfers. Trägt dieser eine Mindestbodenfreiheit ein, muß man sich daran halten. Stehen allerdings in den Papieren nur die Einstellmaße des Fahrwerkes, sowie der Hinweis “verminderte Bodenfreiheit beachten”, so ist dies zulässig und die 80mm sind hinfällig. Durch oben genannten Eintrag wurde der Fahrzeughalter auf den neuen Zustand seines Fahrzeuges aufmerksam gemacht, womit eine entsprechende Fahrweise ohne Verkehrsbehinderung oder -gefährdung vorausgesetzt wird. Allerdings ist dies kein Freibrief für Vollbremsungen vor erhöhten Schächten o.ä., denn in diesem Fall wird ein entsprechendes Verkehrsgericht sicher nicht zu Gunsten des Tieffliegers urteilen!
Die mieße Tour:
Fahrzeug-Beschlagnahmung auf Grund eines nicht mehr unterlegbaren 80mm-Klotzes. Fehlanzeige. Nicht zulässig, wenn oben genannte Tatsachen zutreffen und die Eintragung rechtmäßig vorgenommen wurde. Allerdings sollte sich das Fahrzeug komplett in zulässigem Zustand befinden, dann hat man eine Handhabe, um gegen die Willkür mancher (es gibt auch gerechte) Beamten vorzugehen.
<ul><li><a href="
http://www.yoshi-tuning.de/Die_News/body_die_news.html" target=_blank>hab ich da gefunden</a></ul>