@dol:
Also wenn ich solche Sachen wie deine Beiträge lese. Da wird mir Begriffen um sich geworfen, wo ich mir sicher bin, dass du deren genaue Definition nichtmal kennst?
Wenn der Vertrag
nichtig wäre, hätte er gar kein Problem. Okay, er hätte dann zwar sein Auto wieder, aber das könnte er gerade so verschmerzen denke ich...
Nichtig ist ein Vertrag z.B. dann, wenn der Käufer nur beschränkt geschäftsfähig wäre und keine Zustimmung der Erziehungsberechtigten (vorher oder bis 14 Tage nachher) vorhanden ist. Fakt ist, es besteht (sehr sehr wahrscheinlich) ein gültiger Kaufvertrag nach §433 BGB ("... frei von Sachmängeln zu übergeben"). Siehe hierzu auch §929 BGB - Voraussetzungen dürften auch erfüllt sein. Nichtigkeit adé!
Den Begriff kannst du also i.V. mit Sachmängeln oder Rückgängigmachung von Kaufverträgen schonmal ausklammern. Soweit kommts dann nämlich gar nicht.
Außerdem hat der gesetzgeber primär Interesse daran, den Vertrag
zu erfüllen, auch bei behebbaren Mängeln! Eine Rückgängigmachung oder Schadensersatz statt Leistung ist als letzter Stelle vorgesehen, nicht an erster... :roll:
Nachdem geklärt ist, dass ein gültiger Kaufvertrag besteht, gilt es zu prüfen, ob
ein Sachmangel vorliegt §434 BGB und wenn ja, ob er zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs §446 BGB auch schon vorhanden war.
Ohne weitere Auskünfte lässt sich das aber nicht klären und entsprechend machen wir hier einen juristischen Stop und warten auf weitere Auskünfte. 8)
Wer interesse dran hat, hier noch die zugehörigen §§ im BGB:
§ 434 BGB Sachmangel (Auszüge)
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet,
sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine
Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und
die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
§ 447 BGB Gefahr- und Lastenübergang
Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.